Statuten

des Quartierleistes Bözingen in Biel-Bözingen ( d / f )

Art. 1

Name
Unter der Bezeichnung „Quartierleist Bözingen“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Die männliche Form der Funktionsbezeichnungen beziehen sich sowohl auf Männer wie auf Frauen.

 

Art. 2 Zweck und Ziel
Der Leist ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt nachstehende Zwecke und Ziele:
  1. Wahrung gemeinsamer Quartierinteressen sowie deren Vertretung gegenüber Behörden und Amtsstellen
  2. Erhaltung und Belebung des Quartiers als Wohn- und Erholungszone.
  3. Mitwirkung bei Planungen und Entwicklung des Quartiers von Bund, Kanton und Gemeinden, zur Verbesserung der verkehrstechnischen Situation, sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Verkehr.
  4. Information der Mitglieder über Quartierangelegenheiten und allgemeine Tagesfragen.
  5. Pflege der Kontakte unter den Bewohnern und Mitgliedern des Quartiers.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Quartierleistes können werden:
  • Grundeigentümer und Bewohner im Leistgebiet sowie weitere an Bözingen interessierte Personen als Einzelmitglieder, Paare oder Familien
  • Vereine, Firmen sowie privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen als Kollektivmitglieder.

Die Mitgliedschaft wird durch das Bezahlen des Jahresbeitrags erworben. Dieser wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft erlischt:
  • Durch Austritt aus dem Verein, welcher dem Vorstand schriftlich zu melden ist. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres- Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
  • Wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
  • Durch Ausschluss. Ein solcher kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Leistes handelt. Vorbehalten bleibt der Weiterzug des Entscheides innert 30 Tagen an die Generalversammlung.
Art. 4 Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Spenden, Zuwendungen, Sponsoren
Art. 5 Organisation
Die Organe des Leistes sind:
  1. Die Versammlung sämtlicher Leist-Mitglieder (Generalversammlung)
  2. Der Vorstand
  3. Die Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

Art. 6 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der Organe des Vereins
  2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
  3. Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge.
  4. Statutenänderungen
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Die Beschlussfassung über alle nicht dem Vorstand übertragenen Geschäfte
  7. Behandlung der Ausschlussrekurse
Art. 7

Verhandlungsmodus der Generalversammlung
An der Versammlung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Der Präsident stimmt nicht mit und hat entsprechenden Falls den Stichentscheid. Der Vorstand tritt bei der Abstimmung in Art. 6, Punkt 1 in den Ausstand. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 10 Tage vor der General- versammlung schriftlich eingereicht werden.
Anträge die an einer Generalversammlung eingebracht werden, können nur an einer nächstfolgenden Versammlung behandelt werden, es sei denn, dass der Antrag von untergeordneter Bedeutung ist, in welchem Falle es in die Kompetenz des Vorstandes fällt, darüber zu verhandeln.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Die Versammlung kann mit Mehrheit beschliessen, ob über eine Sache/Wahl geheim abgestimmt werden soll.

 

Art. 8

Der Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte wählen die Stimmberechtigten an der ordentlichen Generalversammlung einen Vorstand von mindestens drei Mitgliedern, aus deren Mitte den Präsidenten.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst indem er Vizepräsident, Sekretär und Kassier wählt. Ämterkumulation ist zulässig.
Präsident, Vize-Präsident, Sekretär und Kassier vertreten den Leist nach aussen durch Kollektivunterzeichnung zu zweien.

 

Art. 9 Kompetenzen des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
  1. Die Leitung des Vereins
  2. Die Führung der laufenden Geschäfte
  3. Behandlung der ihm zugewiesenen Anträge und Anregungen
  4. Die Mitgliederkontrolle
  5. Anordnung der Vorstandssitzungen und Einberufung der GV
  6. Das Präsidium leitet die Versammlungen und hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der GV abzulegen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstands- mitglieder. Der Vorstand darf in eigener Verantwortung nur über Geschäfte beschliessen, die den Verein finanziell nicht stärker belasten, als die Summe sämtlicher Mitgliederbeiträge des betreffenden Geschäftsjahres.
Über Geschäfte, die diese Summe übersteigen, entscheidet die GV.

Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied mittels Vollmacht (schriftlich oder per E-Mail) vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

 

Art. 10

Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

 

Art. 11

Wahlperiode, Geschäftsjahr
Der Vorstand und die Kontrollstellen werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten GV zur Bestätigung vorzulegen.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 12

Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13

Statutenrevision
Die Revision der Statuten erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder. Ein Begehren von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, von demselben zu behandeln und mit einem Bericht an die Generalversammlung zu leiten. Zur Abänderung und Annahme neuer Statuten sind 2/3 der Anwesenden erforderlich.

 

Art. 14

Auflösung und Verwendung des Nachlasses
Die Auflösung kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Kommt die Versammlung nicht zu Stande, so ist eine zweite Versammlung zu berufen, an der für Auflösung 2/3 der Anwesenden erforderlich sind. Im Auflösungsfalle entscheidet die betreffende Versammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ein allfällig verbleibender Nachlass muss, sofern möglich, einem in Bözingen ansässigen Verein oder Institution/Organisation zugute kommen. Sollte dies nicht möglich sein resp. ausgeschlagen werden, hat der Leist die Möglichkeit, den Nachlass einem Verein oder einer Institution/Organisation der Stadt Biel zukommen zu lassen.

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. Mai 1987 und wurden anlässlich der Generalversammlung vom 27. März 2013 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt.

 

Bözingen, 27. März 2013

 

Im Namen des Quartierleistes Bözingen: 

Die Präsidentin                                              Der Sekretär

Lis Keller                                                        Roland Haldimann